Neue Krankheit, neue 6 Wochen Lohnfortzahlung? Das müssen Arbeitgeber wissen

Neue Krankheit, neue 6 Wochen Lohnfortzahlung? Das müssen Arbeitgeber wissen
Ein Mitarbeiter ist sechs Wochen arbeitsunfähig. Direkt im Anschluss folgt eine neue Krankmeldung – möglicherweise sogar mit einer anderen Diagnose. Muss der Arbeitgeber jetzt erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten?

Die kurze Antwort lautet: nicht automatisch.

Bei aufeinanderfolgenden Krankheiten kommt es insbesondere darauf an, ob die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die nächste Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. Auch eine neue Diagnose oder eine neue Erstbescheinigung allein reicht nicht zwingend aus, um einen neuen Entgeltfortzahlungszeitraum auszulösen.

Für Arbeitgeber ist das nicht nur arbeitsrechtlich relevant. Auch in der Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungszeiträume korrekt erfasst und zugeordnet werden.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: die Grundregel


Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen. Das entspricht einem Zeitraum von 42 Kalendertagen. 

Eine zusätzliche Voraussetzung wird manchmal übersehen: Der gesetzliche Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG entsteht grundsätzlich erst nach einer vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses. 

Nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung kann bei gesetzlich Krankenversicherten unter den jeweiligen Voraussetzungen Krankengeld durch die Krankenkasse in Betracht kommen.

Arbeits- oder Tarifverträge können außerdem günstigere Regelungen für Arbeitnehmer enthalten. Deshalb sollte im konkreten Fall nicht nur das EFZG betrachtet werden.

Gleiche Krankheit erneut: Was ist eine Fortsetzungserkrankung?


Wird ein Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, kann eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vorliegen.

Das ist für Arbeitgeber wichtig, denn dann beginnen die sechs Wochen Entgeltfortzahlung grundsätzlich nicht bei jeder neuen Krankmeldung wieder bei null.

Die einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit können vielmehr auf den Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet beziehungsweise zusammengerechnet werden. 

Ein einfaches Beispiel:

Krankheit A → Arbeitsfähigkeit → Krankheit A erneut

Allein die Tatsache, dass zwischen beiden Krankheitszeiten wieder gearbeitet wurde, bedeutet bei derselben zugrunde liegenden Krankheit also nicht zwingend, dass automatisch ein vollständig neuer Sechs-Wochen-Zeitraum entsteht.

Wann entsteht bei derselben Krankheit wieder ein neuer Anspruch?


Das Entgeltfortzahlungsgesetz enthält hierfür konkrete Grenzen.

Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit kann erneut ein Anspruch von bis zu sechs Wochen entstehen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war.

Alternativ kann ein neuer Anspruch bestehen, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind. 

Die beiden Zeiträume sollten nicht miteinander verwechselt werden. Die Zwölf-Monats-Regel bedeutet insbesondere nicht, dass der Arbeitgeber zwölf Monate Entgeltfortzahlung leisten muss. Sie bestimmt vielmehr, wann trotz derselben Krankheit wieder ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehen kann.

Neue Krankheit: Beginnen automatisch neue sechs Wochen?


Bei unterschiedlichen Krankheiten gelten andere Grundsätze.

Ist die erste krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet und entsteht erst danach aufgrund einer anderen Erkrankung erneut Arbeitsunfähigkeit, kann grundsätzlich ein neuer Anspruch auf bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung entstehen. 

Beispiel:

Krankheit A → wieder arbeitsfähig → Krankheit B

Hier können zwei voneinander getrennte Verhinderungsfälle vorliegen.

Anders sieht es aus, wenn Krankheit B bereits auftritt, während Krankheit A weiterhin Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Dann entstehen nicht automatisch weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Einheit des Verhinderungsfalls einfach erklärt


Für diese Fälle hat die Rechtsprechung den sogenannten Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls entwickelt.

Das Bundesarbeitsgericht stellt klar: Tritt während einer bestehenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt, bleibt der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich auf insgesamt sechs Wochen begrenzt. 

Vereinfacht gesagt:

Krankheit A besteht weiterhin → Krankheit B kommt hinzu

Die zweite Erkrankung setzt die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch zurück.

Entscheidend ist daher weniger die Anzahl der Diagnosen als die Frage, ob zwischen den beiden Erkrankungen tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit eingetreten war.

Neue Diagnose oder Erstbescheinigung reicht nicht automatisch aus


Gerade hier besteht in der Praxis ein häufiges Missverständnis.

Eine neue Diagnose bedeutet nicht automatisch:

neue Krankheit = neue sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Auch eine als Erstbescheinigung ausgestellte neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beweist für sich genommen nicht zwingend, dass ein neuer Verhinderungsfall vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied 2019 in einem entsprechenden Fall, dass ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nur entsteht, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte. 

Im zugrunde liegenden Verfahren war eine Arbeitnehmerin zunächst aufgrund einer psychischen Erkrankung länger arbeitsunfähig. Direkt anschließend wurde wegen eines gynäkologischen Eingriffs eine weitere Arbeitsunfähigkeit als Erstbescheinigung attestiert.

Die Arbeitnehmerin verlangte erneut Entgeltfortzahlung. Vor Gericht konnte jedoch nicht ausreichend festgestellt werden, dass die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit bereits beendet gewesen war. Das Bundesarbeitsgericht wies ihre Revision zurück. 

Was gilt bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Krankmeldungen?


Besonders genau sollte hingeschaut werden, wenn zwei Arbeitsunfähigkeitszeiträume unmittelbar aufeinanderfolgen.

Das BAG geht davon aus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang ein Indiz für einen einheitlichen Verhinderungsfall sein kann.

Das gilt nach der Entscheidung insbesondere dann, wenn die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten unmittelbar aufeinanderfolgen oder lediglich ein arbeitsfreier Tag beziehungsweise ein arbeitsfreies Wochenende dazwischenliegt. 

Beispiel:

Freitag: Krankheit A → Samstag/Sonntag: arbeitsfrei → Montag: Krankheit B

Allein das Wochenende beweist damit noch nicht, dass der Arbeitnehmer zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich wieder arbeitsfähig war.

Es muss vielmehr betrachtet werden, ob die erste Arbeitsunfähigkeit wirklich beendet war.

Wer muss das im Streitfall beweisen?


Auch die Beweisfrage hat das Bundesarbeitsgericht konkret behandelt.

Verlangt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einem bereits ausgeschöpften Entgeltfortzahlungszeitraum aufgrund einer weiteren Erkrankung erneut Entgeltfortzahlung und beruft sich der Arbeitgeber auf die Einheit des Verhinderungsfalls, muss der Arbeitnehmer im Streitfall darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, als die neue Arbeitsunfähigkeit eintrat. 

Für Arbeitgeber bedeutet das allerdings nicht, dass eigenständig medizinische Diagnosen bewertet werden sollten. Gerade Gesundheitsdaten unterliegen besonderen Anforderungen, und arbeitsrechtliche Zweifelsfälle sollten mit entsprechend fachkundiger Beratung geklärt werden.

Was Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung beachten sollten


Für die laufende Abrechnung kommt es deshalb auf eine saubere Erfassung und Zuordnung der Fehlzeiten an.

Arbeitgeber sollten insbesondere darauf achten, wann eine Arbeitsunfähigkeit beginnt und endet, ob Vorerkrankungszeiten berücksichtigt werden müssen, ob Arbeitsunfähigkeiten unmittelbar aufeinanderfolgen und ob arbeits- oder tarifvertragliche Sonderregelungen bestehen.

Eine neue AU-Bescheinigung sollte dabei nicht automatisch mit einem neuen vollständigen Sechs-Wochen-Zeitraum gleichgesetzt werden.

Gerade bei vielen Beschäftigten können solche Konstellationen schnell unübersichtlich werden. Eine strukturierte Lohn- und Gehaltsabrechnung hilft dabei, Abrechnungszeiträume nachvollziehbar zu führen und relevante Fehlzeiten korrekt zu verarbeiten.

BBSW: Lohn- und Gehaltsabrechnung strukturiert auslagern


Die laufende Lohnabrechnung umfasst weit mehr als die monatliche Erstellung einer Abrechnung. Ein- und Austritte, Fehlzeiten, Arbeitsunfähigkeiten, variable Vergütungsbestandteile und branchenspezifische Besonderheiten müssen zuverlässig verarbeitet werden.

BBSW Lohnservice unterstützt Unternehmen bei der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie im Bereich Baulohn.

Gerade wenn Abrechnungsprozesse intern viel Zeit binden, kann die Auslagerung der laufenden Lohnabrechnung administrative Abläufe deutlich strukturierter gestalten.

BBSW übernimmt dabei Leistungen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Eine Rechts- oder Steuerberatung erfolgt nicht. Arbeitsrechtliche Einzelfragen sollten daher durch entsprechend befugte Fachleute geprüft werden.




Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung


Beginnen bei einer neuen Krankheit automatisch neue sechs Wochen?


Nein. Entscheidend ist insbesondere, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die weitere Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führte. Beginnt die zweite Erkrankung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, kann der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls greifen. 

Was passiert, wenn dieselbe Krankheit erneut auftritt?


Bei einer Fortsetzungserkrankung werden die relevanten Krankheitszeiten grundsätzlich berücksichtigt. Ein neuer Anspruch kann insbesondere entstehen, wenn mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind. 

Bedeutet eine neue Erstbescheinigung automatisch einen neuen Anspruch?


Nein. Eine neue Erstbescheinigung allein entscheidet nicht darüber, ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitszeiträume. 

Reicht ein Wochenende zwischen zwei Krankmeldungen aus?


Nicht automatisch. Nach der BAG-Rechtsprechung kann auch bei lediglich einem arbeitsfreien Tag oder einem arbeitsfreien Wochenende zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. 

Wie lange zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich bei Krankheit?


Nach § 3 EFZG besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. 




Fazit: Nicht die Diagnose allein entscheidet


Bei aufeinanderfolgenden Erkrankungen gilt nicht automatisch:

Neue Diagnose = neue sechs Wochen Lohnfortzahlung.

Entscheidend ist unter anderem, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit tatsächlich beendet war. Bei derselben Krankheit müssen außerdem die gesetzlichen Regelungen zur Fortsetzungserkrankung berücksichtigt werden.

Für Arbeitgeber ist deshalb eine nachvollziehbare Erfassung der Arbeitsunfähigkeits- und Entgeltfortzahlungszeiträume ein wichtiger Bestandteil einer zuverlässigen Personalabrechnung.

Sie möchten Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung zuverlässig auslagern?


BBSW Lohnservice
Lohn- und Gehaltsabrechnung | Baulohn

info@bbsw-lohn.de

0176 34298215

bbstw.info


Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Bei arbeitsrechtlichen Einzelfragen sollte fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Quellengrundlage: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18, sowie Haufe Online Redaktion, „Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen“, aktualisiert am 22.08.2025.